Was von der Rentenerhöhung im Juli tatsächlich ankommt
Seit dem 1. Juli 2026 liegen die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent höher. Das ist die Bruttozahl. Auf dem Konto kommt weniger an, weil Kranken- und Pflegeversicherung mitsteigen — und bei manchen Haushalten wandert ein weiterer Teil in die Steuer. Dieses Blatt rechnet die Differenz Zeile für Zeile.
Die Erhöhung ist seit dem 1. Juli wirksam
Die Deutsche Rentenversicherung hat die diesjährige Rentenanpassung am 5. März 2026 bestätigt. Zum 1. Juli 2026 sind die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent gestiegen. Der aktuelle Rentenwert — der Betrag, den ein Entgeltpunkt monatlich wert ist — erhöhte sich damit von 40,79 Euro auf 42,52 Euro.
Die Anpassung fiel höher aus als im Dezember prognostiziert: Damals war von rund 3,73 Prozent die Rede. Grund für die Korrektur nach oben war die Lohnentwicklung des Jahres 2025, die erst im Frühjahr abschliessend vorlag. Die Erhöhung gilt automatisch für alle laufenden Renten; ein Antrag ist dafür nicht nötig.
Wer wissen will, was das für die eigene Rente bedeutet, braucht nur eine Zahl von der letzten Mitteilung: die bisherige Bruttorente. Der Rest ist Multiplikation — und danach Abzug.
Was von 4,24 Prozent tatsächlich ankommt
Die Erhöhung wird auf die Bruttorente gerechnet. Von der Bruttorente gehen anschliessend Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab — und zwar auch vom Erhöhungsbetrag. Für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner gelten 2026 folgende Sätze:
- Krankenversicherung: 7,30 Prozent eigener Anteil, dazu die Hälfte des Zusatzbeitrags der eigenen Krankenkasse. Für die Rechenbeispiele auf dieser Seite verwenden wir den vom Bundesgesundheitsministerium für 2026 festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent — der Rentneranteil daraus beträgt 1,45 Prozent, zusammen also rund 8,75 Prozent. Der tatsächlich erhobene Satz hängt von der eigenen Kasse ab.
- Pflegeversicherung: grundsätzlich 3,60 Prozent, vollständig selbst zu tragen. Kinderlose zahlen 4,20 Prozent; bei mehreren berücksichtigungsfähigen Kindern unter 25 Jahren kann der Beitrag niedriger liegen.
Ein Hinweis zur Einordnung des Referenzwerts: Der nach Mitgliedern gewichtete Zusatzbeitrag, den die Kassen tatsächlich erheben, lag zum Jahreswechsel nach Angaben des GKV-Spitzenverbands bei 3,13 Prozent und damit über dem amtlichen Durchschnittswert von 2,9 Prozent. Die Spanne zwischen den Kassen reicht von rund 2,2 bis 4,4 Prozent. Wer genau rechnen will, setzt deshalb den Satz der eigenen Kasse ein — die Abzüge fallen dann in der Regel etwas höher aus als in den Beispielen unten.
Von 63,60 Euro Erhöhung bleiben in diesem Beispiel 55,74 Euro — rund 87,6 Prozent. Die restlichen gut zwölf Prozent sind keine Kürzung der Erhöhung, sondern die normalen Sozialbeiträge, die auf jede Bruttorente anfallen. Wer kinderlos ist, zahlt beim Pflegebeitrag 4,20 statt 3,60 Prozent; in diesem Beispiel kämen dann rund 55,36 Euro an. Bei mehreren Kindern unter 25 Jahren liegt der Pflegebeitrag niedriger — für die meisten Haushalte im Rentenalter sind die Kinder allerdings älter, sodass die 3,60 Prozent gelten.
| Bisherige Bruttorente | Erhöhung brutto | Nach KV und PV |
|---|---|---|
| 900 € | 38,16 € | 33,45 € |
| 1.200 € | 50,88 € | 44,60 € |
| 1.500 € | 63,60 € | 55,74 € |
| 1.800 € | 76,32 € | 66,89 € |
| 2.100 € | 89,04 € | 78,04 € |
Die Tabelle rechnet ausschliesslich Kranken- und Pflegeversicherung heraus. Steuer ist darin nicht enthalten — sie hängt von Faktoren ab, die sich nicht pauschal abbilden lassen.
Wann von der Erhöhung noch Steuer abgeht
Eine Rentenerhöhung kann dazu führen, dass eine bisher steuerfreie Rente steuerpflichtig wird — oder dass sich eine bestehende Steuerlast erhöht. Dahinter stehen zwei Mechanismen, die oft verwechselt werden.
Der erste ist der Rentenfreibetrag. Er wird im Jahr nach dem Rentenbeginn einmalig als Euro-Betrag festgeschrieben und bleibt anschliessend unverändert. Wer 2026 erstmals Rente bezieht, muss 84 Prozent der Bruttorente versteuern; 16 Prozent bleiben dauerhaft frei. Entscheidend ist: Weil der Freibetrag ein fester Betrag ist und nicht mitwächst, ist jede spätere Erhöhung in voller Höhe steuerpflichtig — auch bei Bestandsrentnern, deren Freibetrag aus einem früheren Jahr stammt.
Der zweite ist der Grundfreibetrag: Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 12.348 Euro im Jahr 2026 fällt keine Einkommensteuer an. Liegt das zu versteuernde Einkommen knapp darunter, kann die Juli-Anpassung es über diese Schwelle heben. Dann entsteht erstmals eine Steuerpflicht — allerdings nur auf den übersteigenden Teil, nicht auf die gesamte Rente.
Ob und in welcher Höhe Steuer anfällt, hängt zusätzlich von weiteren Einkünften ab: Betriebsrenten, private Renten, Miet- oder Kapitaleinkünfte sowie dem Einkommen einer zusammenveranlagten Person. Eine belastbare Aussage dazu ist ohne die persönlichen Zahlen nicht möglich — das ist die Stelle, an der eine Steuerberatung oder die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung weiterhilft.
Aktivrente — 2.000 Euro steuerfrei, aber nicht abgabenfrei
Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Aktivrente. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterhin sozialversicherungspflichtig angestellt arbeitet, kann bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei beziehen — bis zu 24.000 Euro im Jahr. Der Freibetrag wird bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, erscheint also direkt in der monatlichen Abrechnung.
Drei Punkte werden dabei regelmässig übersehen, und alle drei stehen so in den offiziellen Antworten des Bundesfinanzministeriums:
- Steuerfrei ist nicht abgabenfrei. Auf die Sozialversicherungspflicht hat die Aktivrente keine Auswirkung. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen auf den Arbeitslohn weiterhin an.
- Nicht genutzte Beträge verfallen. Wer in einem Monat unter 2.000 Euro bleibt, kann den Rest weder in den Folgemonat mitnehmen noch rückwirkend verrechnen — nicht ausgeschöpfte Beträge können nicht vor- oder zurückgetragen werden.
- Der Kreis ist eng gefasst. Ausgenommen sind Selbstständige, Beamtinnen und Beamte sowie Minijobs. Begünstigt ist nur nichtselbständige Beschäftigung, für deren Arbeitslohn der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge zahlt.
Für Haushalte, die ohnehin über die Regelaltersgrenze hinaus angestellt weiterarbeiten, ist die Aktivrente der Punkt, an dem sich die monatliche Abrechnung spürbar verändert.
Betriebsrente — der Freibetrag in der Krankenversicherung
Auf Betriebsrenten fallen in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich Beiträge an. Dafür gibt es allerdings einen Freibetrag: 197,75 Euro im Monat im Jahr 2026. Er entspricht einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgrösse von 3.955 Euro und wird deshalb jedes Jahr neu festgesetzt.
Wichtig ist die Funktionsweise: Es handelt sich um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze. Liegt die Betriebsrente darüber, werden Beiträge nur auf den übersteigenden Teil fällig — nicht rückwirkend auf den gesamten Betrag. Eine Betriebsrente von 250 Euro im Monat ist also nur mit rund 52 Euro beitragspflichtig.
Was zum 1. Januar 2027 folgt
Zwei Änderungen sind bereits beschlossen und greifen im kommenden Jahr.
Mütterrente III
Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, wird die anerkannte Kindererziehungszeit von 30 auf 36 Monate verlängert. Das entspricht 0,5 zusätzlichen Entgeltpunkten je Kind. Beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro sind das rechnerisch rund 21 Euro mehr im Monat je Kind — vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Regelung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft, ausgezahlt wird sie nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung aber erst ab 2028, weil die technische Umsetzung Zeit braucht. Die Zeit dazwischen geht nicht verloren: Es wird rückwirkend nachgezahlt. Betroffen sind rund 10 Millionen heutige und künftige Rentnerinnen und Rentner. Ein Antrag ist nicht erforderlich — bei laufenden Renten erfolgt die Anpassung automatisch.
Altersvorsorgedepot
Der Bundestag hat das Altersvorsorgereformgesetz am 27. März 2026 beschlossen; der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu. Ab dem 1. Januar 2027 dürfen Anbieter das neue geförderte Altersvorsorgedepot anbieten. Es tritt an die Stelle der Riester-Rente für Neuverträge und verzichtet auf die bisher vorgeschriebene Beitragsgarantie.
Die Förderung ist zweistufig aufgebaut: 50 Prozent auf Eigenbeiträge bis 360 Euro im Jahr, darüber 25 Prozent auf Beiträge bis 1.800 Euro — in der Spitze also eine Grundzulage von 540 Euro jährlich. Für Eigenbeiträge bis 300 Euro je Kind kommt eine Kinderzulage von 100 Prozent hinzu. Die effektiven Kosten des Standarddepots sind auf ein Prozent gedeckelt. Neu ist ausserdem, dass auch Selbstständige Zugang erhalten.
Bestehende Riester-Verträge laufen unverändert weiter. Aus der Reform folgt kein Handlungszwang und keine automatische Umstellung.
- 1. Januar 2026 — Aktivrente startet; Freibetrag Betriebsrente 197,75 Euro im Monat
- 5. März 2026 — Rentenanpassung offiziell mit 4,24 Prozent bestätigt
- 1. Juli 2026 — Erhöhung wirksam, Rentenwert 42,52 Euro
- 1. Januar 2027 — Mütterrente III tritt in Kraft, Auszahlung ab 2028 mit Nachzahlung
- 1. Januar 2027 — Altersvorsorgedepot wird angeboten
Einordnung
Die Erhöhung um 4,24 Prozent ist real und gilt seit Juli. Wer sie auf dem Kontoauszug mit der Bruttozahl vergleicht, findet dort trotzdem einen kleineren Betrag — das ist kein Fehler, sondern die Folge der Sozialbeiträge, die auf jede Bruttorente anfallen.
Die beiden Fragen, die sich für den eigenen Haushalt wirklich lohnen, sind deshalb nüchterner Natur: Wie hoch ist der eigene Zusatzbeitrag bei der Krankenkasse — und liegt das zu versteuernde Einkommen in der Nähe des Grundfreibetrags? Die erste Antwort steht auf der Mitteilung der Krankenkasse, die zweite auf dem letzten Steuerbescheid. Beides zusammen ergibt ein realistischeres Bild als jede Prozentzahl aus einer Schlagzeile.